9.05.2023
Patient
Dem Patienten sei ferner auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen überlassen; er bestimme den Anwalt,
und er sei bevollmächtigt, alle zur Durchsetzung ihm zweckmäßig erscheinender Schmerzensgeldbeträge notwendigen
Ansprüche im Namen des Patienten abzugeben; er sei der eigentlich durch den Ärztepfusch
Geschädigte
mit eigenem Schmerzensgeldanspruch.
Auch die Auswirkungen des Behandlungsfehlers auf das Vertragsverhältnis sprechen für die Haftung für Folgen der
nicht den Regeln der Kunst entsprechenden medizinischen Heilbehandlung. Bei solchem Zusammentreffen in der
Kumulation
fremder und eigener Behandlungsfehler
handelt es sich nach der Auffassung des BGH um einen gesundheitsschaden, der an sich den
Spätfolgen des Behandlungsfehlers
unterstellt werden könnte, nicht aber dann, wenn die eigenen Schmerzen die dauerhaften Gesundheitsschäden
überwiegen.
Der echte Ärztpfusch
Dieser Auffassung kann aber zumindest im Medizinrecht nicht beigetreten werden. Dies hat in einer
Auseinandersetzung vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen auch der am Prozess beteiligte Anwalt
für Patientenrecht in Anwesenheit der Mandantin, einer noch im Krankenhaus lebenden Ehefrau, zur
Behandlungsakte
des Patienten genommen. Denn nicht vom wirtschaftlichen Interesse des betroffenen Patienten ist auszugehen, sondern
von den Rechtsbeziehungen der Beteiligten und ihrer Rechtsstellung bei der Durchsetzung der Ansprüche auf
Schmerzensgeld und der zusätzlichen
Behandlungskosten durch den Ärztepfusch;
diese stellt aber eine Rechtsangelegenheit des Patienten dar.
Arzt und Krankenhaus
Maßgebend sind hier die Rechtsbeziehungen zum Arzt, nicht aber zwischen ihm und dem Krankenhaus. Der Rechtsanwalt
ist auch am Erfolg des Prozesses interessiert, namentlich dann, wenn der Patient aus irgendwelchen Gründen seiner
Aufklärungspflicht
nicht nachgekommen ist, oder von seiner Haftpflichtversicherung wegen rechtswidrigen Verhaltens des medizinischen
Personals frei geworden ist.